Verbringungskosten: Erste Urteile zu Kaskofällen
Verbringungskosten: Erste Urteile zu Kaskofällen
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Bei Kaskoschäden kommt es hinsichtlich der Verbringungskostenerstattung (siehe den
umfassenden Beitrag dazu in UE 12/2016) darauf an, was der Versicherungsnehmer und der
Kaskoversicherer im Kaskovertrag vereinbart haben.
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Steht dort zu den Verbringungskosten nichts, gehören sie zu den, erforderlichen Kosten der
Wiederherstellung", deren Erstattung als Kern des Ganzen in jedem Kaskovertag
versprochen ist. Das wird nun durch zwei aktuelle Urteile vom AG Fürth bestätigt, die die
Verbringungskosten glasklar den erforderlichen Reparaturkosten zuzuordnen sind.
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AG Fürth, Urteil vom 14.09.2017, Az. 340 C 1325/17, Abruf-Nr. 197672
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AG Fürth, Urteil vom 07.11.2017, Az. 310 C 1324/17, Abruf-Nr. 197651
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Weil das Pionierarbeit war, soll hier ausnahmsweise gewürdigt werden, wer das durchgesetzt
hat. Einsenderin ist Rechtsanwältin Stefanie Helzel aus Nürnberg.
In beiden Verfahren hat der Versicherungsnehmer selbst geklagt, womit das Problemfeld der
Abtretung bei Kasko vermieden wurde.