Wiederbeschaffungswert innerhalb eines Toleranzrahmens nicht zu beanstanden
Schadenabwicklung: Wiederbeschaffungswert innerhalb eines Toleranzrahmens nicht zu beanstanden
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Liegt der vom Schadengutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert (WBW) innerhalb eines
Toleranzrahmens, ist er nicht vom Gericht zu korrigieren.
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AG Ulm, Urteil vom 25.08.2017, Az. 4 C 1890/16, Abruf-Nr. 196282
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Das Urteil folgt der richtigen Erkenntnis, dass es den einen einzig richtigen WBW nicht gibt.
Der Gutachter hatte ihn mit 16.200 Euro ermittelt. Der Versicherer sah ihn nur in Höhe von
14.850 Euro. Die Differenz klagte der Geschädigte ein. Das Gericht beauftragte einen
Gutachter mit der Prüfung des Wertes. Der kam zum Ergebnis, dass nach Auswertung von
Offerten und Annoncen ein Toleranzfeld von 15.000 bis 17.000 Euro anzunehmen sei. Ein
WBW von 16.000 Euro erschien ihm angemessen. Weil der WBW, auf dem die Klage
beruhte, bei 16.200 Euro liege, sei er, so das Gericht im Toleranzbereich und zu akzeptieren.
Auf ein kleinliches Abrunden hat das Gericht verzichtet.
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Die Erkenntnis lässt sich auf die Frage eines merkantilen Minderwerts genauso übertragen:
Liegt er innerhalb eines Ermessensspielraums, ist er nicht zu beanstanden (siehe z.B. AG
Geislingen, Urteil vom 04.08.2017, Az. 6 C 93/17, Abruf-Nr. 196283).